Willkommen bei QUACERT

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden.

Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.


Die Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen der Beruflichen Bildung finden Sie hier:

Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) Stand: 1. Juli 2022 (FbW)

Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) Stand: 1. Juli 2020 (FbW)
 
Die Durchschnittskosten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung finden Sie hier:

Bundes-Durchschnittskostensätze Stand: 1. Juli 2022 (AbE)

Bundes-Durchschnittskostensätze Stand: 1. Januar 2021 (AbE)

Die Prüfung der Zuordnung zu den Durchschnittskostensätzen kann über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit erfolgen:
http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs
Eine Anleitung wie die Suche durchzuführen ist finden Sie hier zum Download.

Alternativ ist auch eine Suche nach der Systematikposition möglich:
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp

Kostenzustimmung:
Das Verfahren zur Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bei einer Überschreitung des B-DKS ist seit dem 01.10.2020 neu geregelt. Eine Kostenzustimmung durch die BA ist erst bei einer Überschreitung des BDKS von mehr als 25% einzuholen. Maßnahmen mit einer B-DKS-Überschreitung von weniger als 25% können durch QUACERT ohne ein Kostenzustimmungsverfahren der BA zugelassen werden. Dafür muss der Bildungsträger allerdings notwendige besondere Aufwendungen nachweisen können.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Sammlung häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Änderungen im Zulassungsverfahren zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) veröffentlicht. Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Thema, wer sich zertifizieren lassen muss o.ä.
FAQ-Liste zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur AZAV

Die AZAV ist öffentlich zugänglich. Sie finden sie auf der Webseite des Bundesanzeigers, auf der Webseite des BMAS oder unter folgendem Link:
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung-Arbeitsförderung (AZAV)

bzw.

https://www.gesetze-im-internet.de/azav/BJNR050400012.html

Die Begründung zur AZAV enthält Interpretationen und Intentionen der Verordnung:
Begründung zur AZAV

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Webseite im Bereich AZAV hier und unter folgendem Link:
Webseite der Bundesagentur für Arbeit

Der Beirat veröffentlicht regelmäßig Empfehlungen die verbindlich zu beachten sind:
Empfehlungen des Beirats AZAV (Stand: 29.12.2022)

Die Bundesagentur für Arbeit stellt Downloads für Bildungsanbieter und Bildungsträger zur Verfügung. Hier finden Sie die aktuellen Empfehlungen des Beirats, das Kommunikationskonzept zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen, die Präsentation zum Kostenzustimmungsverfahren (Ablauf) und auch die sog. Umsetzungshinweise. Umsetzungshinweise kann die Bundesagentur für Arbeit den Fachkundigen Stellen (FKS) zur Verfügung stellen, die diese im Rahmen der Zulassung berücksichtigen müssen.


Der Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen AMDL veröffentlicht auf der Webseite der Arbeitsagentur die Ergebnisse seiner Prüfungen.
Hier finden Sie auch Informationen und Infoblätter zur Prüfgrundlage und zur Gewichtung der Ergebnisse des AMDL in den jeweiligen Maßnahmenarten.
Informationen zum Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen