Trägerzulassung
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV ist im Sozialgesetzbuch (SGB) III begründet und regelt die Anforderungen an Fachkundige Stellen sowie an Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung.Wer durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Leistungen anbieten möchte und/oder an Ausschreibungen der Arbeitsagenturen und Jobcenter teilnehmen möchte, benötigt die sogenannte AZAV-Trägerzulassung. Der Gesetzgeber möchte durch die Zulassung der Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen die Chancen für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt verbessern.
Als akkreditierte fachkundige Stelle (FKS) bietet Ihnen die QUACERT GmbH bereits seit 2005 zuverlässig AZAV Träger- und Maßnahmenzulassungen aus einer Hand.
Die Trägerzulassung kann in sechs Fachbereichen erfolgen:
Fachbereich 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Fachbereich 2: Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
Fachbereich 3: Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
Fachbereich 4: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Fachbereich 5: Transferleistungen
Fachbereich 6: Maßnahmen zur Teilhabe Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben
Neben der Rechtsverordnung AZAV veröffentlicht der Beirat regelmäßig Empfehlungen, welche verbindlich zu beachten sind. Die Empfehlungen des Beirats nach §182 SGB III und weitere wichtige Dokumente für Bildungsträger finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Die wichtigsten Vorteile AZAV-Trägerzulassung:
- Förderfähigkeit von Maßnahmen / Zugang von Fördermitteln
- Qualitätssicherung
- Wettbewerbsvorteil
- Erweiterte Kooperationsmöglichkeiten
- Vertrauen von Teilnehmenden
Insgesamt bietet die AZAV-Zulassung, sowohl Bildungsträgern als auch den Teilnehmenden an den Maßnahmen zahlreiche Vorteile und trägt zur Qualität und Effizienz der beruflichen Weiterbildung bei.
Sie wollen sich optimal auf die AZAV-Trägerzulassung vorbereiten? Dann schauen Sie gerne bei unseren Seminaren vorbei. Zu den AZAV-Seminaren

Maßnahmenzulassung
Die AZAV-Maßnahmenzulassung ermöglicht es Bildungsträgern Weiterbildungsangebote über die Agentur für Arbeit und Jobcenter fördern zu lassen. Die Zulassung soll sicherstellen, dass die angebotenen Bildungsmaßnahmen die Qualitätsstandards der AZAV erfüllen und somit für Teilnehmende, die staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen, zugänglich sind. Voraussetzung für die Maßnahmenzulassung ist die AZAV-Trägerzulassung (s. oben). Die Gültigkeit des Maßnahmenzertifikates beträgt drei Jahre.
Die Maßnahmenzulassung ist erforderlich für:
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Fachbereich 1, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)
2. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Fachbereich 4, Bildungsgutschein)
Die wichtigsten Vorteile AZAV-Maßnahmenzulassung:
- Zugang zu Fördermitteln
- Erweiterung der Zielgruppe
- Qualitätssicherung und -steigerung
- Wettbewerbsvorteil
- Netzwerk- und Kooperationsmöglichkeiten
Auch für die Teilnehmenden bietet die Maßnahmenzulassung bedeutende Vorteile wie zum Beispiel finanzielle Unterstützung, Qualitätssicherung, erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine indivduelle Unterstützung.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich die Bundesdurchschnittskostensätze:Bundes-Durchschnittskostensätze § 81 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2026 (FbW) Bundes-Durchschnittskostensätze § 45 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2026 (AbE)

