Es wird bei der Zulassung von Maßnahmen unterschieden ob es sich um
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich 1)
oder - Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereich 4)
handelt.
Die Zulassung von Bildungsmaßnahmen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
Bei mehreren gleichzeitig beantragten Maßnahmen wird eine Referenzauswahl (i.d.R. 20%) aus diesen Maßnahmen geprüft.
- Voraussetzung: Es liegt eine gültige AZAV-Trägerzulassung im entsprechenden Fachbereich 1 und/oder 4 vor.
- Die Maßnahmenmeldung ausgefüllt (Excel) an die Fachkundige Stelle (FKS) schicken.
- Stichprobe (Referenzauswahl) wird von der Fachkundigen Stelle festgelegt und dem AZAV-Träger übermittelt.
- Für die ausgewählten Maßnahmen, sind vom Bildungsträger die Antragsunterlagen AZAV-Maßnahmenzulassung ausgefüllt und mit allen erforderlichen Nachweisen (wichtig: Kalkulation) an die FKS zu schicken.
- Prüfung der ausgefüllten Antragsunterlagen und zugehörigen Dokumentation durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin.
- Abschlussbericht zur Maßnahmenzulassung wird durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin erstellt und an den Kunden verschickt.
- Gegenprüfung der Unterlagen durch die FKS (sog. Vetoprüfung).
- Zulassungszertifikat für die Maßnahme(n) wird durch die Fachkundige Stelle ausgestellt.
- Zulassungsdaten werden an die Bundesagentur für Arbeit (monatlich) übermittelt.
Der Zulassungzeitraum für das Zertifikat Maßnahmenzulassung AZAV beträgt i.d.R. 3 Jahre.
Die zugelassenen Maßnahmen können vom AZAV-Täger im Zulassungszeitraum beliebig oft durchgeführt werden.