Es wird bei der Zulassung von Maßnahmen unterschieden ob es sich um

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich 1)
    oder
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereich 4)
    handelt.

Die Zulassung von Bildungsmaßnahmen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
Bei mehreren gleichzeitig beantragten Maßnahmen wird eine Referenzauswahl (i.d.R. 20%) aus diesen Maßnahmen geprüft.

  1. Voraussetzung: Es liegt eine gültige AZAV-Trägerzulassung im entsprechenden Fachbereich 1 und/oder 4 vor.
  2. Die Maßnahmenmeldung ausgefüllt (Excel) an die Fachkundige Stelle (FKS) schicken.
  3. Stichprobe (Referenzauswahl) wird von der Fachkundigen Stelle festgelegt und dem AZAV-Träger übermittelt.
  4. Für die ausgewählten Maßnahmen, sind vom Bildungsträger die Antragsunterlagen AZAV-Maßnahmenzulassung ausgefüllt und mit allen erforderlichen Nachweisen (wichtig: Kalkulation) an die FKS zu schicken.
  5. Prüfung der ausgefüllten Antragsunterlagen und zugehörigen Dokumentation durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin.
  6. Abschlussbericht zur Maßnahmenzulassung wird durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin erstellt und an den Kunden verschickt.
  7. Gegenprüfung der Unterlagen durch die FKS (sog. Vetoprüfung).
  8. Zulassungszertifikat für die Maßnahme(n) wird durch die Fachkundige Stelle ausgestellt.
  9. Zulassungsdaten werden an die Bundesagentur für Arbeit (monatlich) übermittelt.

Der Zulassungzeitraum für das Zertifikat Maßnahmenzulassung AZAV beträgt i.d.R. 3 Jahre.
Die zugelassenen Maßnahmen können vom AZAV-Täger im Zulassungszeitraum beliebig oft durchgeführt werden.