Anfrage an die Fachkundige Stelle (FKS):

  • Kurzfragebogen ausfüllen und als Basis für ein Angebot an die FKS weiterleiten oder direkt das Anfrageformular Online ausfüllen.
    Dieser Bogen/Formular ist die Basis für die Erstellung eines Angebotes, wichtige Angaben sind die Anzahl der Mitarbeitenden (vollzeitäquivalente) und die Umfänge der Tätigkeit der Honorarkräfte (Tage oder UE). Ggf sind nicht alle Mitarbeitende in die Zulassung AZAV einzubeziehen, da sie in einem anderen Bereich tätig sind. Eine weitere wichtige Angabe ist die Anzahl der Schulungsstandorte, wobei hier zwischen festen Standorten (mit Personal) und temporären Standorten (z.B. Hotels, Schulen) unterschieden wird.
  • Vorgespräch, Auftragserteilung und Vertragsabschluss.

Begutachtung/Auditdurchführung:

Einzureichende Unterlagen:

  • Antrag auf AZAV-Trägerzulassung, mit Nachweisen und QM-Dokumentation.
  • Antragsteller ist ein (Bildungs-)Träger (juristische oder natürliche Person) mit ggf. mehreren Schulungsstätten des Trägers.
  • Ein Stichprobeverfahren für die Auswahl von Standorten bei der Vorort-Prüfung des Trägers ist möglich.
  • Mehrere Träger (juristische oder natürliche Personen) können nicht unter einem gemeinsamen Antrag zugelassen werden.

Auditablauf:

  • Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin (Stufe-1-Audit).
  • Rückmeldung an Kunden (ggf. müssen offene Punkte bearbeitet werden).
  • Planung der Begutachtung vor Ort (Auditplan) und Terminabstimmung.
  • Begutachtung vor Ort durch Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin (bzw. Auditorenteam).
  • Rückmeldung an Kunden (ggf. müssen offene Punkte bearbeitet werden).
  • Abschlussbericht durch den Leitenden Auditor / die Leitende Auditorin.
  • Gegenprüfung der Begutachtung durch die FKS (sog. Vetoprüfung).
  • Zulassungszertifikat wird für i.d.R. 5 Jahre ausgestellt.
  • Eine persönliche Zertifikatsübergabe durch den Auditor / die Auditorin ist möglich.

Der Zulassungzeitraum für das Zertifikat Trägerzulassung AZAV beträgt längstens 5 Jahre. Der Bildungsträger wird jährlich überprüft (sog. Überwachung). Nach spätestens 5 Jahren erfolgt die sog. erneute Zulassung und das Ausstellen eines neuen AZAV-Träger-Zertifikats.