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Neue Fachliche Weisung zur Kostenzustimmung (§ 179 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 6 AZAV)

Am 01.04.2026 tritt die neue fachliche Weisung zur Kostenzustimmung in Kraft (seit 16.03.2026 abrufbar auf der Website der Arbeitsagentur). Im Rahmen einer am 20.03.2026 stattgefundenen Infoveranstaltung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde gegenüber den Fachkundigen Stellen (FKS) dargelegt, dass Anpassungen vorgenommen wurden, um insbesondere die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, die Qualität durch Vermeidung von Nachbesserungen und unvollständigen Kostenvorlagen zu steigern und um den Fokus noch deutlicher auf die Intention des Gesetzgebers zu richten.Die Zusammenarbeit der Prozessbeteiligten wird künftig optimiert durch klare Abgrenzungen in den Verantwortlichkeiten und durch einen stringent geregelten, dreiteiligen Prüfprozess (Benennung der Aufwendungen, Begründung der Aufwendungen und Nachweis der Aufwendungen). Hierfür ist die verbindliche Nutzung eines neuen Kostenvorlagebogens durch die FKS ab 01.04.2026 vorgesehen. Angaben zum „besonderen arbeitsmarktlichen Interesse der BA“ sind künftig in der Regel nicht mehr erforderlich. Ob ein „besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse“ vorliegt, wird ausschließlich vom Operativen Service unter Verwendung seiner eigenen Hilfsmittel ermittelt.Zur neuen Fachlichen Weisung sind seitens der BA Informationsveranstaltungen für Bildungsverbände und -träger angedacht. Diese sollen im März/April stattfinden.

Am 10.09.2024 wurde die aktuell überarbeitete Fassung des Beiratsempfehlungen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

Die Veröffentlichungsanzeige erfolgte heute am 10.09.2024, sie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft (ab 11.09.2024).

Änderungen wurden in roter Schrift kenntlich gemacht. Die Änderungen beziehen sich auf die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie auf die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II.

Folgend einige der Änderungen zu § 16h SGB II sowie § 16k SGB II aufgelistet:

  • Bei einem Träger, der ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbietet, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden verzichtet werden.
  • Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich dokumentieren, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maß-nahme einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse vorhalten.
  • Die AZAV kennt keinen eigenen Fachbereich für die Träger von Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie für die Träger von Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II. In den Zertifikaten ist daher gemäß den Ausführungen unter 2.1 auf den Fachbereich nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AZAV abzustellen.
  • Beantragt der Träger die Zulassung mehrerer Maßnahmen im Rahmen des Referenzauswahlverfah-rens, sind die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II bei der Festlegung der Stichprobe separat zu berücksichtigen und bilden im Rahmen der Zulassung eine eigene Referenzauswahl.
  • Maßnahmenüberwachung: Zur Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die fachkundige Stelle die Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II gesondert. Diese wird aus der Grundgesamtheit der laufenden und den seit der Erstzulassung bzw. der letzten Überwachung abgeschlossenen Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II gezogen. Die Regeln zur Ermittlung des Stichprobenum-fangs gelten entsprechend.
  • Kalkulation: Eine Betreuungseinheit hat einen Umfang von 45 Minuten. Die Maßnahmen sind in Präsenz und als Einzelmaßnahme durchzuführen. Aufsuchende Betreuung kann dabei berücksichtigt werden. Die Zulassung von einzelnen Maßnahmebausteinen ist nicht möglich.

AZAV - Veröffentlichung neuer Bundesdurchschnittskostensätze

Am 01.07.2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS).

Es wurden sowohl die B-DKS für die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§81) als auch für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45) aktualisiert.

Einzusehen sind diese auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

Bundes-Durchschnittskostensätze § 81 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2024 (FbW)

Bundes-Durchschnittskostensätze § 45 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2024 (AbE)

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