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Neuer Umsetzungshinweis der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat den Umsetzungshinweis „Vermittlung von berufsbezogenen Deutschsprachkenntnissen in Maßnahmen der Arbeitsförderung“ veröffentlicht. Er gilt seit dem 10. September 2026.Der Umsetzungshinweis führt keine neuen Anforderungen ein. Vielmehr konkretisiert er die bereits bestehenden gesetzlichen und förderrechtlichen Vorgaben zur Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse in Maßnahmen der Arbeitsförderung.Gemäß § 6 Abs. 2 AZAV kann die Bundesagentur für Arbeit den fachkundigen Stellen Umsetzungshinweise zur Verfügung stellen. Diese sind von den fachkundigen Stellen im Rahmen ihrer Prüfungen zu berücksichtigen. Dabei beachtet die BA die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III.Für Bildungsträger empfiehlt es sich, den neuen Umsetzungshinweis zu prüfen und bei der Konzeption, Durchführung und Dokumentation entsprechender Maßnahmen zu berücksichtigen.Der Umsetzungshinweis steht auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zum Download bereit:


https://www.arbeitsagentur.de/...

Neue Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2026 veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 01.07.2026 die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2026 veröffentlicht.Im Zuge der Veröffentlichung wurden außerdem der Kostenvorlagebogenredaktionell überarbeitet. Die aktuellen Unterlagen stehen ab sofort auf unserer Website unter www.quacert.dezum Download bereit.Gültigkeit der neuen B-DKSFür Zulassungsanträge, die ab dem 01.07.2026 bei der fachkundigen Stelle eingehen, sind die neuen Bundesdurchschnittskostensätze sowie der aktualisierte Kostenvorlagebogen zu verwenden. Für Anträge, die bis einschließlich 30.06.2026 eingereicht wurden, gelten weiterhin die bisherigen B-DKS.Wesentliche Änderungen im ÜberblickMaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)Die Bundesdurchschnittskostensätze für Einzel- und Gruppenmaßnahmen wurden überwiegend angehoben. Eine Ausnahme bildet der Kostensatz für Gruppenmaßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III), der gegenüber der bisherigen Fassung gesunken ist.


Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81 SGB III)Die neuen B-DKS basieren auf den Maßnahmezulassungen der Jahre 2024 und 2025. In Bereichen, in denen die ermittelten Durchschnittskosten hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurückblieben, hat die Bundesagentur für Arbeit die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genutzt, die Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex für die Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.Ein wesentlicher Verfahrensschritt ist zudem der Wegfall der bisherigen Schwellenwerte. Stattdessen gelten künftig bundesweite Durchschnittskostensätze, die auf Basis der tatsächlichen Zulassungen den Qualifikationsniveaus Helfer, Fachkraft, Spezialist und Experte zugeordnet wurden. Damit entfällt die bisher erforderliche unmittelbare Vorlage von Zulassungsanträgen zur Kostenzustimmung bei Überschreitung der Schwellenwerte.

Neue Empfehlungen des Beirats §182 SGB III (17.06.2026)

Am 17. Juni 2026 wurden die überarbeiteten Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III veröffentlicht. Die neue Fassung ist am selben Tag in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Version.Die Änderungen wurden im Originaldokument zur besseren Nachvollziehbarkeit farblich hervorgehoben. Die neuen Empfehlungen des Beirates sind hier einsehbar.Änderungen bei der Trägerzulassung


Besondere Aufmerksamkeit wird künftig auf die Beschreibung der Methoden gelegt, mit denen individuelle Entwicklungs-, Lern- und Eingliederungsprozesse von Teilnehmenden unterstützt werden. Darüber hinaus wurden die Anforderungen zur Benennung und Bewertung von Standorten präzisiert. Die Kriterien für die Prüfung und Zulassung von Standorten sind nun detaillierter beschrieben.Änderungen bei der MaßnahmezulassungAuch im Bereich der Maßnahmezulassung wurden verschiedene Klarstellungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die unterschiedlichen Durchführungsformen von Maßnahmen und die Definition von Unterricht.Ergänzt wurden die Ausführungen zum Fernunterricht. Die Empfehlungen stellen nun ausdrücklich klar, dass ein synchroner Informationsaustausch nur dann vorliegt, wenn eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen Teilnehmenden sowie Lehr- und Fachkräften innerhalb eines festgelegten Zeitraums verbindlich vorgesehen ist.Die AZAV und das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterschiedliche rechtliche Grundlagen mit eigenständigen Zielsetzungen darstellen. Bei der Übertragung von Konzepten oder Maßnahmen zwischen beiden Rechtsbereichen können daher Anpassungen erforderlich sein.Anforderungen an die technische AusstattungEs ist nachvollziehbar darzustellen, welche Informationstechnik zur Durchführung und zum erfolgreichen Erreichen des Maßnahmeziels eingesetzt wird. Hierzu gehören sowohl die benötigte technische Infrastruktur als auch die Ausstattung, die Teilnehmenden sowie Lehr- und Fachkräften zur Verfügung gestellt wird.

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