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Empfehlungen des Beirates vom 27.02.2024

Die Änderung der Empfehlungen des Beirates am 27.02.2024 betreffen Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. In den Empfehlungen wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an die Träger mit aufgenommen. Dieses Schreiben informiert die Träger ausführlich über die Zusammenhänge mit der Zertifizierung gemäß AZAV.

Weiterhin wurden die Empfehlungen des Beirates um die Vorgaben an die Gestaltung des Zertifikates einer § 16k SGB II-Maßnahme ergänzt. Zukünftig werden bei einer zugelassenen Maßnahme der ganzheitlichen Betreuung diese Zertifikatsvorlagen verwendet. Die neuen Empfehlungen des Beirates sind hier einsehbar.

Stand: 11.04.2024

Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II) separat zu betrachten

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) informierte alle fachkundigen Stellen, dass die § 16k SGB II-Maßnahmen (ganzheitliche Betreuung), die zur Maßnahmenzulassung gemäß AZAV eingereicht werden, separat von den § 45 SGB III-Maßnahmen zu betrachten sind.

Dies heißt, dass eine Referenzauswahl von mehreren eingereichten § 45 SGB III-Maßnahmen nicht zusammen mit § 16k SGB II-Maßnahmen getroffen werden kann.

Bei der Trägerzulassung werden die § 16k-Maßnahmen dem Fachbereich 1 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet. Eine separate Kategorie wird nicht eingeführt.

Das Informationsschreiben der DAkkS können Sie hier einsehen.

Stand: 10.11.2023

Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Die ganzheitliche Betreuung nach dem neuen § 16k SGB II kann unter anderem auch im Gutscheinverfahren umgesetzt werden.

Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).

Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung nach AZAV erforderlich.

Trägerzulassung:
Die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II bedürfen einer Zulassung für den Fachbereich 1.
 
Maßnahmezulassung:
Maßnahmen gemäß § 16k SGB II werden dem Bereich Aktivierung und berufliche Eingliederung zugeordnet. Dabei wird diese als Einzelmaßnahme betrachtet und wird dem Bundesdurchschnittskostensatz § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zugeordnet.
Aus Gründen der Transparenz ist jedoch mitzuteilen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 16k SGB II durchgeführt werden soll.

Von der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Fachlichen Weisung veröffentlicht.
Weiterhin finden Sie unter  https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger den Umsetzungshinweis 1/2023 der BA zu Maßnahmen nach § 16k SGB II. Dieser ist bei der Maßnahmenzulassung zu beachten.
 
Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1687373940476 zum § 16k SGB II treten zum 01.07.2023 in Kraft.

Vor dem 01.07.2023 ist somit keine Maßnahmenzulassung möglich.

Stand: 26.06.2023

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