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Willkommen bei QUACERT

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden.

Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.


Die Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen der Beruflichen Bildung finden Sie hier:

Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) Stand: 1. Juli 2024 (FbW)

Die Durchschnittskosten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung finden Sie hier:

Bundes-Durchschnittskostensätze Stand: 1. Juli 2024 (AbE)

Die Prüfung der Zuordnung zu den Durchschnittskostensätzen kann über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit erfolgen:
http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs
Eine Anleitung wie die Suche durchzuführen ist finden Sie hier zum Download.

Alternativ ist auch eine Suche nach der Systematikposition möglich:
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp

Kostenzustimmung:
Das Verfahren zur Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bei einer Überschreitung des B-DKS ist seit dem 01.10.2020 neu geregelt. Eine Kostenzustimmung durch die BA ist erst bei einer Überschreitung des BDKS von mehr als 25% einzuholen. Maßnahmen mit einer B-DKS-Überschreitung von weniger als 25% können durch QUACERT ohne ein Kostenzustimmungsverfahren der BA zugelassen werden. Dafür muss der Bildungsträger allerdings notwendige besondere Aufwendungen nachweisen können.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Sammlung häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Änderungen im Zulassungsverfahren zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) veröffentlicht. Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Thema, wer sich zertifizieren lassen muss o.ä.
FAQ-Liste zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur AZAV

Die AZAV ist öffentlich zugänglich. Sie finden sie auf der Webseite des Bundesanzeigers, auf der Webseite des BMAS oder unter folgendem Link:
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung-Arbeitsförderung (AZAV)

bzw.

https://www.gesetze-im-internet.de/azav/BJNR050400012.html

Die Begründung zur AZAV enthält Interpretationen und Intentionen der Verordnung:
Begründung zur AZAV

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Webseite im Bereich AZAV hier und unter folgendem Link:
Webseite der Bundesagentur für Arbeit

Der Beirat veröffentlicht regelmäßig Empfehlungen die verbindlich zu beachten sind:
Empfehlungen des Beirats AZAV (Stand: 28.02.2024)

Die Bundesagentur für Arbeit stellt Downloads für Bildungsanbieter und Bildungsträger zur Verfügung. Hier finden Sie die aktuellen Empfehlungen des Beirats, das Kommunikationskonzept zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen, die Präsentation zum Kostenzustimmungsverfahren (Ablauf) und auch die sog. Umsetzungshinweise. Umsetzungshinweise kann die Bundesagentur für Arbeit den Fachkundigen Stellen (FKS) zur Verfügung stellen, die diese im Rahmen der Zulassung berücksichtigen müssen.


Der Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen AMDL veröffentlicht auf der Webseite der Arbeitsagentur die Ergebnisse seiner Prüfungen.
Hier finden Sie auch Informationen und Infoblätter zur Prüfgrundlage und zur Gewichtung der Ergebnisse des AMDL in den jeweiligen Maßnahmenarten.
Informationen zum Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen

Inkrafttreten von Elementen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung

Am 01.04.2024 traten weitere Elemente aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft.

In der Weiterbildung betrifft dies das neue Qualifizierungsgeld und die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten.

Die Anforderungen an das Qualifizierungsgeld sind im § 82a SGB III beschrieben.

Das neue Qualifizierungs­geld ist für Betriebe gedacht, die wegen des Strukturwandels Qualifizierungsbedarf haben. Ziel ist die Beschäftigten durch bedarfs­gerechte Qualifi­zierung im Betrieb zu halten und Fach­kräfte zu sichern.

Das Qualifizierungs­geld wird, angelehnt an das Kurzarbeiter­geld als Entgelt­ersatz, in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Netto­ent­geltes gezahlt. Das Qualifizierungsgeld wird während der Zeit der Weiter­bildung bezahlt.

Bei der Weiter­bildungs­förderung für Beschäf­tigte (§ 82 SGB III) wurden die Förderkategorien reduziert und feste Fördersätze angegeben.

Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeit­gebern und Beschäf­tigten offen (keine Begrenzung mehr auf betroffene Unter­nehmen vom Struktur­wandel oder Engpass­berufe).

Stand: 11.04.2024

Richtlinie zum Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“

In Abschnitt 2.7.2 finden sie die Anforderung einer Zertifizierung DIN EN ISO 9001:2015 oder einer Zulassung nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).

Für die AZAV-Zulassung benötigen sie ein eingeführtes Qualitätsmanagementsystem mit der entsprechenden Beschreibung (Qualitätsmanagementhandbuch), das die Anforderungen erfüllt. Diese Beschreibung muss nicht als Handbuch vorliegen. Es ist auch möglich dies als WIKI, PowerPoint-Präsentation, mit Hilfe von Word-Dateien, als Viso-Ablaufdiagramme usw. darzustellen.

Ein eingeführtes Qualitätsmanagementsystem zeichnet aus, das bereits nach den Vorgaben gearbeitet wird. D.h. die entsprechenden Unterlagen sind zu erstellen, es müssen Ziele, ein internes Audit und eine Managementbewertung vorhanden sein. Was ist ein internes Audit.

Für die DIN EN ISO 9001:2015 beschreiben Sie analog die Umsetzung der Anforderung in geeigneter Form.

Die Anforderungen zur AZAV Zulassung sind öffentlich zugänglich. Sie setzen sich zusammen aus der Verordnung selber AZAV, dem sog. Empfehlungen des Beirates (die allerdings verbindlich umzusetzen sind), dem Sozialgesetzbuch III, der Begründung zur AZAV und den sog. Umsetzungshinweisen. Eine Übersicht finden sie hier.

Die DIN EN ISO 9001:2015 kann bei Beuth Verlag erworben werden.

Der Ablauf zur Zulassung gemäß AZAV finden Sie hier. Der Ablauf zur Zertifizierung DIN EN ISO 9001:2015 ist gleich, nur die Zulassungsdauer ist kürzer. Ein DIN EN ISO 9001 Zertifikat hat immer nur eine Laufzeit von 3 Jahren, im Gegensatz zur AZAV-Zulassung die 5 Jahre gültig ist. Für beide Zertifizierungen gilt: Die ausgestellten Zertifikate werden jährlich in einem Audit überwacht (d.h. es wird überprüft ob die Vorgaben eingehalten werden). Möchten Sie die Zertifizierung nicht mehr weiterführen, können Sie jederzeit kündigen. Die Zertifikate werden dann aber ungültig und auch ungültig gemeldet, d.h. sie dürfen nicht weiter genutzt werden.

 

 

QUACERT
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Tel.: 07171-99 79 16 40 (Zentrale)
Fax 07171-99 79 16 99
   
AZAV-Team: 07171-99 79 16-55 Herr Kurz
  07171-99 79 16-42 Frau Seel
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