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Am 10.09.2024 wurde die aktuell überarbeitete Fassung des Beiratsempfehlungen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

Die Veröffentlichungsanzeige erfolgte heute am 10.09.2024, sie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft (ab 11.09.2024).

Änderungen wurden in roter Schrift kenntlich gemacht. Die Änderungen beziehen sich auf die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie auf die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II.

Folgend einige der Änderungen zu § 16h SGB II sowie § 16k SGB II aufgelistet:

  • Bei einem Träger, der ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbietet, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden verzichtet werden.
  • Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich dokumentieren, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maß-nahme einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse vorhalten.
  • Die AZAV kennt keinen eigenen Fachbereich für die Träger von Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II sowie für die Träger von Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II. In den Zertifikaten ist daher gemäß den Ausführungen unter 2.1 auf den Fachbereich nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AZAV abzustellen.
  • Beantragt der Träger die Zulassung mehrerer Maßnahmen im Rahmen des Referenzauswahlverfah-rens, sind die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II bei der Festlegung der Stichprobe separat zu berücksichtigen und bilden im Rahmen der Zulassung eine eigene Referenzauswahl.
  • Maßnahmenüberwachung: Zur Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die fachkundige Stelle die Maßnahmen der ganzheitli-chen Betreuung nach § 16k SGB II gesondert. Diese wird aus der Grundgesamtheit der laufenden und den seit der Erstzulassung bzw. der letzten Überwachung abgeschlossenen Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II gezogen. Die Regeln zur Ermittlung des Stichprobenum-fangs gelten entsprechend.
  • Kalkulation: Eine Betreuungseinheit hat einen Umfang von 45 Minuten. Die Maßnahmen sind in Präsenz und als Einzelmaßnahme durchzuführen. Aufsuchende Betreuung kann dabei berücksichtigt werden. Die Zulassung von einzelnen Maßnahmebausteinen ist nicht möglich.

AZAV - Veröffentlichung neuer Bundesdurchschnittskostensätze

Am 01.07.2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS).

Es wurden sowohl die B-DKS für die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§81) als auch für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45) aktualisiert.

Einzusehen sind diese auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

Bundes-Durchschnittskostensätze § 81 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2024 (FbW)

Bundes-Durchschnittskostensätze § 45 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2024 (AbE)

Empfehlungen des Beirates vom 27.02.2024

Die Änderung der Empfehlungen des Beirates am 27.02.2024 betreffen Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. In den Empfehlungen wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an die Träger mit aufgenommen. Dieses Schreiben informiert die Träger ausführlich über die Zusammenhänge mit der Zertifizierung gemäß AZAV.

Weiterhin wurden die Empfehlungen des Beirates um die Vorgaben an die Gestaltung des Zertifikates einer § 16k SGB II-Maßnahme ergänzt. Zukünftig werden bei einer zugelassenen Maßnahme der ganzheitlichen Betreuung diese Zertifikatsvorlagen verwendet. Die neuen Empfehlungen des Beirates sind hier einsehbar.

Stand: 11.04.2024

Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II) separat zu betrachten

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) informierte alle fachkundigen Stellen, dass die § 16k SGB II-Maßnahmen (ganzheitliche Betreuung), die zur Maßnahmenzulassung gemäß AZAV eingereicht werden, separat von den § 45 SGB III-Maßnahmen zu betrachten sind.

Dies heißt, dass eine Referenzauswahl von mehreren eingereichten § 45 SGB III-Maßnahmen nicht zusammen mit § 16k SGB II-Maßnahmen getroffen werden kann.

Bei der Trägerzulassung werden die § 16k-Maßnahmen dem Fachbereich 1 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet. Eine separate Kategorie wird nicht eingeführt.

Das Informationsschreiben der DAkkS können Sie hier einsehen.

Stand: 10.11.2023

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