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Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Die ganzheitliche Betreuung nach dem neuen § 16k SGB II kann unter anderem auch im Gutscheinverfahren umgesetzt werden.

Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).

Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung nach AZAV erforderlich.

Trägerzulassung:
Die Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II bedürfen einer Zulassung für den Fachbereich 1.
 
Maßnahmezulassung:
Maßnahmen gemäß § 16k SGB II werden dem Bereich Aktivierung und berufliche Eingliederung zugeordnet. Dabei wird diese als Einzelmaßnahme betrachtet und wird dem Bundesdurchschnittskostensatz § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zugeordnet.
Aus Gründen der Transparenz ist jedoch mitzuteilen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 16k SGB II durchgeführt werden soll.

Von der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Fachlichen Weisung veröffentlicht.
Weiterhin finden Sie unter  https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger den Umsetzungshinweis 1/2023 der BA zu Maßnahmen nach § 16k SGB II. Dieser ist bei der Maßnahmenzulassung zu beachten.
 
Die Regelungen des Bürgergeldgesetzes https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2328.pdf%27%5D__1687373940476 zum § 16k SGB II treten zum 01.07.2023 in Kraft.

Vor dem 01.07.2023 ist somit keine Maßnahmenzulassung möglich.

Stand: 26.06.2023

Neue Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit zur AZAV

 

Gerne möchten wir Sie über die neue Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit zu den Themen Akkreditierung und Zulassung informieren.

Zur Homepage gelangen Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung

Es finden sich nützliche Hinweise und Informationen zur AZAV-Zulassung, der Kostenzustimmung, dem Beirat und den Bundesdurchschnittskostensätzen.

Zudem gibt es einen informativen Kurzfilm zum AZAV-Zulassungsverfahren.

 

Stand: 30.03.2023

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 01.01.2023

 

Am 23.01.2023 erreichte uns eine Information von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zu den elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen:

"seit dem 01.01.2023 erfolgt die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich Versicherter elektronisch (eAU). Infolgedessen kam es in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder zu Nachfragen von Seiten der Träger und fachkundigen Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Um die offenen Fragen zum Umgang mit dem eAU-Verfahren zu beantworten, wurde von der BA  beschlossen, über das Portal der BA an geeigneter Stelle zu informieren. Entsprechendes Informationsschreiben finden Sie hier https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger> (erstes Dokument auf der Seite)."

 

(Stand 23.01.2023)

Änderungen Kostenvorlagebogen und im Operativen Service (OS) Halle der Bundesagentur für Arbeit

 

Es wurde ein neuer Kostenvorlagebogen zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Dieser ist ab dem Jahr 2023 zwingend zu verwenden. Sie finden den neuen Kostenvorlagebogen in unserem Downloadbereich. Der Kostenvorlagebogen ist bei einer Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes von mehr als 25 % auszufüllen und von der Fachkundigen Stelle an den Operativen Service zur Bewertung zu übermitteln.

Die Fachliche Weisung zur Kostenzustimmung wurde nicht angepasst. Die überarbeitete Version des Kostenvorlagebogens soll helfen, das Bewertungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit zu unterstützen und Nachforderungen zu reduzieren.

 

Des Weitern gab es eine Änderung im Operativen Service. Der ehemalige "OS Halle" wurde infolge einer Umorganisation in "OS Sachsen-Anhalt" umbenannt.

Stand: 10.01.2023

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