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AZAV - Veröffentlichung neuer Bundesdurchschnittskostensätze

Am 01.07.2022 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS).

Es wurden sowohl die B-DKS für die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§81) als auch für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45) aktualisiert.

Einzusehen sind diese auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

Bundes-Durchschnittskostensätze § 81 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2022 (FbW)

Bundes-Durchschnittskostensätze § 45 (B-DKS) Stand: 1. Juli 2022 (AbE)

Überarbeitet wurde neben den Durchschnittskostensätzen auch die Informationen zu den Monatsmeldelisten zur B-DKS-Ermittlung (FbW).

Diese enthält einige nennenswerte Änderungen, so zum Beispiel im Bereich der Berufspraktischen Weiterbildungen. Die bisherige Kennung 00000_BPW entfällt, es ist nun die Systematikposition anzugeben, mit welcher sich der inhaltliche Schwerpunkt der Maßnahme abbilden lässt.

Ebenso entfällt im Bereich der Erste-Hilfe-Ausbildung/Maßnahmebaustein die Kennung 00000_1Hilfe, diese Maßnahmen sind nun in die Systematikposition 53122 Ersthelfer einzugruppieren.

Gleiches gilt für den Erwerb von Grundkompetenzen i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. Die bisherige Kennung 00000_GK wird nicht mehr verwendet; diese Maßnahmen sind nun der Systematikposition 71401 Bürohilfsbraft zuzuordnen.

Die bisher für den Hauptschulabschluss i.S. des §81 Abs. 3 SGB III verwendete Systematikposition 00000_HSA entfällt ebenfalls. Handelt es sich um eine Maßnahme, die ausschließlich den Erwerb des Hauptschulabschlusses vermittelt, ist die Systematikposition 71401 Bürohilfskraft zu verwenden.

Für Umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) i.S. des §180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist ab sofort nicht mehr die Systematikposition 00000_UBH zu verwenden - diese werden nun mit UBHoLPB bzw. UBHmLPB in die Meldeliste eingetragen.

Zu den Informationen zu den Meldelisten zur B-DKS-Ermittlung für Maßnahmen und Maßnahmebausteine der beruflichen Weiterbildung (FbW) gelangen Sie hier.

Stand: 01.07.2022

 

Kosten für Eignungsfeststellungen

Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die nachfolgenden Regelungen zur Eignungsfeststellung hin.

Gem. § 84 SGB III sind die Kosten für Eignungsfeststellungen Lehrgangskosten. Diese sind daher grundsätzlich zu den Maßnahmekosten zuzurechnen.

Allerdings gibt es Eignungsfeststellungen, die gesondert betrachtet werden müssen und damit nicht in die Maßnahmekosten eingerechnet werden können.

Das können beispielsweise sein:

  1. Eignungsfeststellungen, die der Träger nicht selber durchführen kann;
  2. Begutachtungen, die vom Berufspsychologischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden oder
  3. Eignungsfeststellungen, die unterschiedliche Kosten verursachen.

In der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit Förderung der beruflichen Weiterbildung ist aufgeführt, dass "Kosten für Eignungsfeststellungen, die im Vorfeld einer Maßnahme entstehen und nicht in die Lehrgangskosten eingeflossen sind, können gegen Nachweis Teilnehmenden erstattet werden. ...".

Dies betrifft zum Beispiel Maßnahmen im Bereich der Führerscheinausbildungen. Notwendige Untersuchungen, die der Träger nicht selber durchführen kann, können nicht in die Lehrgangskosten eingerechnet werden.

 

(Stand 23.03.2022 - Alle Angaben ohne Gewähr)

 

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